Häufig gestellte Fragen
zum Strahlenschutz

Unsere Antworten auf die häufigst gestellten Fragen

Hier finden Sie unsere Antworten auf häufigst an uns gestellten Fragen zum Thema Strahlenschutz.
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Kann jeder Betriebsarzt die ärztliche Untersuchung nach §77 Strahlenschutzverordnung durchführen?

Nein, nicht jeder Betriebsarzt darf die ärztliche Untersuchung nach § 77 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) durchführen. Diese Untersuchung darf nur von bestellten ermächtigten Ärzten vorgenommen werden, die bestimmte Qualifikationen und Zulassungen erfüllen. Hier sind die wichtigsten Punkte:

Voraussetzungen für Ärzte:

  1. Ermächtigung durch die zuständige Behörde:

    • Nur Ärzte, die eine spezielle Ermächtigung durch die zuständige Strahlenschutzbehörde des Bundeslandes besitzen, dürfen die Untersuchungen durchführen.
    • Diese Ermächtigung wird nur erteilt, wenn der Arzt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nachweist.
  2. Spezielle Fachkenntnisse:

    • Der Arzt muss Kenntnisse über die Strahlenwirkungen auf den menschlichen Körper und die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben besitzen.
    • Regelmäßige Fortbildungen im Strahlenschutz sind vorgeschrieben, um die Ermächtigung aufrechtzuerhalten.
  3. Ausstattung und Organisation:

    • Der Arzt muss über die notwendige medizinische Ausstattung und geeignete Räumlichkeiten verfügen, um die Untersuchung nach den Vorgaben der StrlSchV durchzuführen.

Zweck der Untersuchung:

Die ärztliche Untersuchung dient der Feststellung, ob die betroffene Person gesundheitlich in der Lage ist, Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung auszuführen, ohne dass dabei ihre Gesundheit gefährdet wird.

  • Kategorie A-Personen: Müssen sich einer Erstuntersuchung und danach regelmäßigen Folgeuntersuchungen unterziehen.
  • Die Ergebnisse werden dokumentiert und der Strahlenschutzverantwortliche des Unternehmens informiert.

Fazit:

Ein Betriebsarzt kann die ärztliche Untersuchung nach § 77 StrlSchV nur dann durchführen, wenn er durch die zuständige Behörde ermächtigt wurde und über die notwendige Fachkunde im Strahlenschutz verfügt. Andernfalls muss das Unternehmen eine ermächtigte ärztliche Stelle oder einen zugelassenen Facharzt beauftragen.

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