Gerade beim Einsatz Ihrer Mitarbeiter in fremden Strahlenschutzbereichen von Kerntechnischen Anlagen, (Isotopen-)Laboren von Universitäten oder innerhalb der Nuklearmedizin von Kliniken gibt es eine Vielzahl behördlicher Vorgaben, die interne Strahlenschutzorganisation betreffend, welche umgesetzt werden müssen.
Als Arbeitgeber sind Sie für den Schutz und die Überwachung ihrer beruflich exponierten Mitarbeiter verantwortlich. Dies ist auch der Fall, wenn Sie diese im Rahmen von Facility-Services wie Gebäudereinigung in fremde Strahlenschutzbereiche Kerntechnischer Anlagen, Isotopenlabore oder innerhalb der Nuklearmedizin entsenden. Hierfür benötigen Sie eine behördliche Zustimmung in Form einer Genehmigung gem. §25 StrlSchG. Die Benennung eines fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten, die dosimetrische Überwachung und dessen Verwaltung sind meist unumgänglich.