Gerade beim Einsatz Ihrer Mitarbeiter in fremden Strahlenschutzbereichen von Kerntechnischen Anlagen gibt es eine Vielzahl behördlicher Vorgaben, die interne Strahlenschutzorganisation betreffend, welche umgesetzt werden müssen.
Als Arbeitgeber sind Sie für den Schutz und die Überwachung ihrer beruflich exponierten Mitarbeiter verantwortlich. Dies ist auch der Fall, wenn Sie im Rahmen von Rückbau, Austausch von Filteranlagen, Wartungsarbeiten oder Vermessungen Ihre Mitarbeiter in fremde Strahlenschutzbereiche Kerntechnischer Anlagen entsenden. Hierfür benötigen Sie eine behördliche Zustimmung in Form einer Genehmigung gem. §25 StrlSchG. Die Benennung eines fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten, die dosimetrische Überwachung und dessen Verwaltung sind meist unumgänglich.