Gerade beim Einsatz von Vertriebspersonal und Medizinprodukteberatern in fremden Strahlenschutzbereichen von Kliniken gibt es eine Vielzahl behördlicher Vorgaben, die interne Strahlenschutzorganisation betreffend, welche umgesetzt werden müssen.
Als Arbeitgeber sind Sie für den Schutz und die Überwachung ihrer beruflich exponierten Mitarbeiter verantwortlich. Dies ist auch der Fall, wenn Sie Ihre Mitarbeiter in fremde Strahlenschutzbereiche wie OP-Säle bei laufenden Röntgengeräten in Kliniken entsenden. Hierfür benötigen Sie eine behördliche Zustimmung in Form einer Genehmigung gem. §25 StrlSchG oder einer Anzeige gem. §26 StrlSchG. Die Benennung eines fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten, die dosimetrische Überwachung und dessen Verwaltung sind meist unumgänglich.