Gerade im Rahmen der Überlassung von Ärzt*innen /medizinischem Assistenzpersonal gibt es eine Vielzahl behördlicher Vorgaben, die interne Strahlenschutzorganisation betreffend, welche umgesetzt werden müssen.
Als Personaldienstleister sind Sie als Arbeitgeber für den Schutz und die Überwachung ihrer beruflich exponierten Mitarbeiter verantwortlich. Dies ist auch der Fall, wenn Sie Ihre Mitarbeiter in fremde Strahlenschutzbereiche wie Röntgeneinrichtungen in Kliniken, innerhalb der Nuklearmedizin oder in kerntechnische Anlagen entsenden. Hierfür benötigen Sie eine behördliche Zustimmung in Form einer Genehmigung gem. §25 StrlSchG oder einer Anzeige gem. §26 StrlSchG. Die Benennung eines fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten, die dosimetrische Überwachung und dessen Verwaltung sind meist unumgänglich.