Wir übernehmen die Funktion des Strahlenschutzschutzbeauftragten für Fremde Anlagen als Full-Service-Paket im Bereich von Genehmigungen bzw. Anzeigen nach §§ 25, 26 StrlSchG.
Fremde Anlagen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die strahlenschutzbereiche nicht Teil ihrer eigenen Firma sind. (z.B. Personaldienstleister, die OTA in Krankenhäusern einsetzten; Gerüstbaufirmen, die im Rahmen des AKW Rückbaus innerhalb von Strahlenschutzbereichen Gerüste montieren;)